(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien unter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Union in Georgien eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist. 1
(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union unter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten
a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist;
b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgiens in der Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Personen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist. 1
(3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführten Vorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristischer Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihrem Gebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Personen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischen Personen bewirken.
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1 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitel fallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmungen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wie sie in anderen Übereinkommen enthalten sind.
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