Für die Zwecke dieses Kapitels
a) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird;
b) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behörden und
ii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen;
c) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertragspartei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besitzt;
d) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden;
e) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertragspartei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nach den Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1 beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;
Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sie nicht als juristische Person der Union beziehungsweise juristische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeit steht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;
Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Reedereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niedergelassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsangehörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkommen, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in Georgien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge eines Mitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;
f) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, die im Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlich kontrolliert wird 2 ;
g) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient;
h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“
i) im Falle von juristischen Personen der Union oder Georgiens das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung von Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgien beziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben;
ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Personen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;
i) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche, kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeiten ein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten;
j) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
k) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise „Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allen Sektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
l) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;
m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen
i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder
ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbringungsart 2);
n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise „Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistung beziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;
o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben will oder ausübt.
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1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebiet die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.
2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischen Person, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
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