Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind, leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.
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