(1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mit gleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.
(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alle im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbehörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben, einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genannten Behörden durchgeführte Aufgaben:
a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeiten und an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten auf Ersuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhoben werden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhr erforderlich sind,
b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachten Dienstleistung nicht überschreiten,
c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden,
d) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglich und realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht. Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warum die Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird; des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und die Zahlungsart aufzuführen und
e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst erhoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlicht und problemlos zugänglich sind.
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