(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligen Handels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und umfassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren verhältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei und unparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet werden sowie unter anderem
a) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzung der Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,
b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätzliche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, die einen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,
c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,
d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenz und Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an der Grenze führen,
e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nachträgliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethoden anzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Überlassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,
f) die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften und die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten anzustreben,
g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewertungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltenden Vorschriften und Verfahren zu gewährleisten,
h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll und Handel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Übereinkommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendung von 1990, das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, das TIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normenrahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wie die Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,
i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestimmungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyoto über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,
j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung und Ursprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrichtigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkende Wirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, es sei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erteilt,
k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien und deren Anwendung vorzusehen,
l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstößen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungen verhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder ungerechtfertigten Verzögerungen führt, und
m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vorschriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche Stellen Dienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor erbracht werden.
(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdiskriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zu gewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfachung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zuständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,
b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweit möglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassung und Abfertigung der Waren,
c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreier Rechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungsakten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und anderer Behörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betreffen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglich sein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen sein und den Kosten entsprechen, die den Behörden durch die Einlegung des Rechtsbehelfs anfallen,
d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wenn ein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss angefochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden und die Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachteten Schutzmaßnahmen offen gelassen werden kann. Soweit erforderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung wie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und
e) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vor allem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeiteten Erklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitschemas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007, Rechnung tragen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzuschaffen:
a) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagenten und
b) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand- und Bestimmungsortkontrollen.
(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:
a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandverfahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen, insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbundene Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhandlungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde ergebenden Präzisierungen und Verbesserungen. Diese Bestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Gebiet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.
b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnektivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf die künftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandverfahren 1 .
c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihrem Gebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. Die Vertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich des Versands.
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1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren.
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