(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den von der einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollen von Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grundsätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnisse dieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Überprüfungsverfahren beitragen.
(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmenden physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festgelegt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollen aufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschritte oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechtsvorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen Beschluss.
(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zuständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollen entstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage berechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.
(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die Inspektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unter Angabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erhebliche Änderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.
(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Vertragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a genannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu verringern.
Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollen für bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen und die Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechend verringern oder ersetzen.
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