(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung dieses Kapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen Anspruch darauf,
a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder gegebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zu überprüfen und
b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontrollsystem und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei die Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.
(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfungen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriften erforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder der Veröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.
(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbesuch bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wird dieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens 60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, es handelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderungen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertragsparteien einvernehmlich.
(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung des gesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davon und/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Überprüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.
(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Vertragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen 45 Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenommen. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festgestellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung.
(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprüfung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahren berücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einer Vertragspartei durchgeführt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden