(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grunderzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der Gleichwertigkeit Bedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüsse nach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführenden Vertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oder pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in den Anhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse. Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermitteln.
b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind die einschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen einzuhalten.
ii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einführende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Absatz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Waren zwischen den Vertragsparteien.
iii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikationspflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie die Bescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Bedingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttreten der geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.
(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertigkeit:
a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlusses über die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57 Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umsetzung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grundlage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-C Nummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunderzeugnisse kann dann das Muster der von der einführenden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigung oder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-B ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.
b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teilsektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig anerkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5 Anwendung.
(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens unterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 aufgeführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.
(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Artikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handel mit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissen beeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedingungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diese alternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sich gegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei stützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertig anerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf der Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.
(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung
a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tierischen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei auf ein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der ausführenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufgeführten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelegenen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle der einzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtet sich nach den Bedingungen und Bestimmungen des Anhangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersucht wird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungen des Anhangs VII genehmigt.
b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertragspartei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe, die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfüllen.
(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstützenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Beschlüssen.
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