(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei innerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einer ernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlich Notständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrs tierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestellt worden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:
a) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisierungsbeschlüsse betreffen,
b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Liste in Anhang V-B,
c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichen Gefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-A und V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismen oder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und
d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfung oder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzengesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.
(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1 genannten Kontaktstellen zu richten.
Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oder E-Mail übermittelt werden.
(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einer Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Datum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechung des Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.
(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Datum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.
(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Absätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Telefonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgt für die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das von den Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für diese Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.
(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus für Notfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutz wird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.
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