(1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für
a) eine einzelne Maßnahme,
b) eine Gruppe von Maßnahmen oder
c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grunderzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.
(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Vertragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an. Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleichwertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objektive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertragspartei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.
(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertragsparteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anhang VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei innerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten und durchführen.
(4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung in Bezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oder ein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage für ein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargelegten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betreffenden Maßnahmen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unterlagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchens der ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall von Saisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung der Bewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vornehmen zu können.
(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.
(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung der Gleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine der Vertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit berühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:
a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Vertragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertigkeit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob die Gleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.
b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich über Vorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die die Anerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an, so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf der Grundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.
(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sache der nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelnden einführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt der ausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nichtanerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertragspartei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen für eine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.
(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurücknehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getreten sind.
(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in Anhang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einführenden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unterausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Vertragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch die Verringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen, vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellung vorläufiger Listen der Betriebe vor.
Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in Anhang XII festgehalten.
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