Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionen von Tieren oder Schadorganismen
(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlich Zoonosen) gilt Folgendes:
a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Vertragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausführende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfahren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-A aufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.
b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Region innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifische Tierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen besonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in Anhang VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläuterungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbarten Status der Vertragsparteien entsprechen.
c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regionen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Vertragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeit einer nicht in Anhang V A aufgeführten Tierseuche oder von Infektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davon ausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien als Grundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann die einführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen, die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Status entsprechen.
d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage der Buchstaben a, b und c zu ermöglichen.
(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:
a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handels den Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.
b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informationen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60 und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage des Buchstaben a zu ermöglichen.
(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (im Folgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genannten Konzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreien Gebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handel zwischen ihnen anzuwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungsbeschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- und Fischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorganismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und B zu treffen.
(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspartei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihre Maßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützenden Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenommen.
(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertragspartei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderen Vertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug auf Schadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreies Gebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Vertragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebiete ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrage eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu deren Einführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeigneten FAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert. Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglich der schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64 als anerkannt.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationen werden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführende Vertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfung unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus und der betroffenen Kultur vorgenommen.
(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassen die Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Handel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.
(8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentierung aufnehmen.
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