Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1) „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1 des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);
(2) „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Landtiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Wassertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“);
(3) „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne des Gesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;
(4) „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);
(5) „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teile davon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:
a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht sind,
b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemacht ist,
c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,
d) Schnittblumen,
e) Zweige mit Blattwerk,
f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,
g) pflanzliche Gewebekulturen,
h) Blätter, Blattwerk,
i) bestäubungsfähige Pollen und
j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;
(6) „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit es sich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzen handelt;
(7) „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen bestimmt;
(8) „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen von Pflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;
(9) „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder einer Nachfolgebestimmung;
(10) „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion bei Tieren;
(11) „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infektion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger der Krankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiere aufgeführt sind;
(12) „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen Infektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oder pathologische Manifestation einer Infektion;
(13) „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von den Vertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;
(14) „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;
(15) „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eine Zone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexes der OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakultur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes der OIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet der Ausdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;
(16) „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wissenschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein bestimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieser Zustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhalten wird;
(17) „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkommens bestimmten Begriff der Regionalisierung;
(18) „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischer Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführenden Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei, für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument gilt und die mit demselben Beförderungsmittel befördert und von demselben Absender versandt wird; eine Sendung von Tieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehreren Partien zusammensetzen;
(19) „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eine Menge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder anderen Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die andere verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einziges Pflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnissen beziehungsweise Partien zusammensetzen;
(20) „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselben Grunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;
(21) „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgenden „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei unabhängig davon, ob sie von den die in jenem Anhang aufgeführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau der einführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risikoniveau erzielen;
(22) „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs- und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorie von Erzeugnissen;
(23) „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrollierten Teil eines Sektors;
(24) „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, die unter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oder Gegenstände;
(25) „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung für die Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen eines Grunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei im Rahmen dieses Kapitels erteilt wird;
(26) „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagen und Feiertagen der Vertragsparteien;
(27) „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel und Lebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um festzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschriften des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;
(28) „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschau von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulierten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismen vorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzenschutzvorschriften zu überprüfen;
(29) „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksichtigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungen erfüllt wurden.
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