Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Umfang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.
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