(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über die Etikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grundsätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach solche Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandt werden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den internationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesem Zweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nicht handelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass
a) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etikettierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Übernahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und für den Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt beziehungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,
b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kennzeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darf und
c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dass die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer bestimmten Sprache erfolgen.
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