(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annäherung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifft Georgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweise Annäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Messwesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entsprechenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Union zu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien
a) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvorschriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand der Union annähern und
b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeit erreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zur Umsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und transparente System bereitzustellen.
(3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen und sektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für die Annäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweise an den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern und diese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derartigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.
(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung seiner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischen und internationalen Organisationen für Normung, gesetzliches und theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, einschließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfelds und des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.
(5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystems bemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seine Normungsorganisation
a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in nationale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter europäischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einer Vereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetzten Rechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,
b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche nationale Normen zurückzieht,
c) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitgliedschaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.
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