(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit im Bereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.
(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien bestrebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickeln und zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtet sein können:
a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durch den Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualität ihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern und die Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,
b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, die für Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitätsbewertung und Akkreditierung zuständig sind,
c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,
d) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in diesem Bereich tätigen europäischen Organisationen,
e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisse entstehen, und
f) gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrer Standpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rahmen von internationalen Handels- und Regulierungsorganisationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).
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