(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- beziehungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union und Georgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommens nach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.
(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Abkommens Folgendes erhalten hat:
a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufig anzuwendenden Teile dieses Abkommens und
b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften.
(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Protokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnahme auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ als Bezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vorläufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.
(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhin die Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens betroffen sind.
(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommens durch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
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