(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheitsgebiet Georgiens.
(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgischen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denen die Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, beginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gewährleistet.
(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeitpunkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) im gesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.
(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollständige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2 genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, so kann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Bezug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage und fasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Beschluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst der Assoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss, so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffenden Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einen Beschluss gefasst hat.
(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe dieses Artikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht lediglich auf Teile des Titels erstrecken.
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