(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oder seine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit. Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oder seine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit dadurch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glauben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409 vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so rasch wie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat und den anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen.
(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit gilt als beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3 einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst oder erklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen über eine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteien oder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung des Assoziationsausschusses oder eines anderen mit den Artikeln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden. Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.
(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informationen bleiben vertraulich.
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