BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienArt. 419

Art. 419Monitoring der Annäherung

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierliche Beurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung von Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.

(2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Abkommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvorschriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- und Durchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EU allein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfragen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von den Vertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleichterung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfalls vor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakte der EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschritte bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung und Bewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewertungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen der mit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien definierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.

(3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an denen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehörden und unabhängige Sachverständige teilnehmen.

(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewertung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesem Abkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. Diese Gremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, die dem Assoziationsrat unterbreitet werden. BGBl. III – (5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maßnahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Artikeln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Marktöffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Empfehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einer solchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zuständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustandekommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

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