(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen von Vertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträge dazu einzuholen.
(2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschaft eingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft der EU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Georgiens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zusammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Meinungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbst festlegt.
(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Vertreter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.
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