(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zu dessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss tritt mindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstände es nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusammen.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.
(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mit Artikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internen Verfahren.
(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsausschuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. In dieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss mindestens einmal jährlich zusammen.
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