(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unterstützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen.
(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.
(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.
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