(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nach diesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien abgeschlossen sind.
(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegten Ziel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für den Informationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und in Kraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen.
(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.
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