BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienArt. 405

Art. 405

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens andererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

(4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter an der Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.

Rückverweise