(1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen, um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinziehung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlter EU-Mittel anzuwenden.
(2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiens übertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Unrecht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesondere durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Georgiens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.
(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über die Angelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehung fasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.
(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direkt oder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben auf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, die in den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallen und anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:
a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wird dem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Behörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt und der Europäischen Kommission und den Europäischen Gerichtshof benennt.
b) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvollstreckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Georgiens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane Georgiens zuständig.
(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweck bestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivilprozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.
(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Kapitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungen vollstreckbar.
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