(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rechnungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbindung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.
(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittelbindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsunterlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligten Unternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Abschluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres und bis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommen werden.
(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen und Prüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung von EU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Unterauftragnehmern in Georgien vornehmen.
(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder andere von der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen – auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Georgiens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten und es muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben werden.
(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungen gelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen.
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