(1) Die Behörden Georgiens informieren die Europäische Kommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowie über alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessenkonflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sind auch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikel mitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu meldenden Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Europäischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalenderjahres eine entsprechende Mitteilung.
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