Art. 393 Informationsaustausch und weitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tauschen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regelmäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien im Einklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, die auch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiens umfasst.
(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.