Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln über Prüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Untersuchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunter Maßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“), für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf die sich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzierungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.
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