Art. 386 — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.