BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienArt. 386

Art. 386

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel zu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationen und internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durchgeführt wird.

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