(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- und Ausbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderen von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter anderem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung, Tourismus und Gesundheit.
(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwischen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionaler Programme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiens an den europäischen Regionalstrukturen und -organisationen fördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklung durch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesse unterstützen.
(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durchgeführt:
a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den europäischen Regionen unter anderem durch Programme für transnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,
b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Regionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und
c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetz für die Europäische Raumordnung.
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