(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regionalpolitischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungsstrukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffung förderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten, unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsausbau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und regionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institutionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtungen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zu festigen, indem sie unter anderem
a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere das Verfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zentralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umsetzung der Regionalpolitik verbessern,
b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit den EU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und
c) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik für die Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftliche Wohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Entwicklung der Regionen zu fördern.
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