(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierung und Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernance und Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusammenarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten und den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalen und lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteuren und der Zivilgesellschaft zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen, um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgende Grundsätze zu erreichen:
a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichtspunkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kommunale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der verstärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,
b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalen Entwicklung und
c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durchführung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten.
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