Art. 37 Allgemeine Bestimmungen — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) und aus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens.
(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Präferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwendung.
(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine Anwendung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden