Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevanten Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestaltung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII (Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).
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