Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereiche umfassen:
a) Strategien und Politik im Energiesektor,
b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effizienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreien Zugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich der Entwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,
c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen und den möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beobachterstatus hat,
d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indem die institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigen Rahmenbedingungen angegangen werden,
e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit dem Ziel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und -transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicher Weise,
f) Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerung der Marktintegration und schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,
g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität und Sicherheit des Energiehandels, -transits und -transports sowie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinen kostenorientierten Systems für die Übertragung von Energieressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskriminierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalen Vorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,
h) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Energieeffizienz und -einsparung,
i) Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mit Schwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilateralen und regionalen Integration in diesem Bereich,
j) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informationsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Technologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und -endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energieeffizienter und umweltfreundlicher Technologien und
k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit den Grundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigen internationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmen der IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
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