Art. 296 — Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien
Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor.