(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrsflusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Region durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Ausbau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwischen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen
a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigung und Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der verschiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für die Östliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen im Verkehrsbereich – erzielt wurden,
b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die internationalen Verkehrsorganisationen und die von den Vertragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und
c) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.
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