(1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internen Rechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Entwicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschriften nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.
(2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vorschläge der Kommission für die Annahme oder Änderung von Rechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflichtungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von Belang sind.
(3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, einschließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfahren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.
(4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnahmen auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung der Verpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).
(5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Artikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechtsvorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen, nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Ergreift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Um- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts haben könnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vornehmen.
(6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondere Vorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Bewertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- und durchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wenn Georgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Änderungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenn die Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr gegeben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zur Aktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nach Maßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.
(7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, notifiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichen Begründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation mit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die Angelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lösung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzung wird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Lösung gelangt.
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