(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertung der Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht in den handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – mindestens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse.
(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweise einem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterung in Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschritte bei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzung der angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.
(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffassung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genannten Kapitel abgeschlossen hat.
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