BundesrechtInternationale VerträgeAssoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und GeorgienArt. 270

Art. 270Fristen

In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesem Kapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Notifikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden