(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jährlichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie der genannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.
(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januar innerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-C angegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhrmenge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge gestiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterung vor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität verfügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im genannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Steigen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenen Menge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, so kann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten und tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aussetzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.
(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten auf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen soliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass die Menge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallenden Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Menge hinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.
(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhrmenge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union und Georgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungen beim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.
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