(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
(2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maßnahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel oder nach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für dieselbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem anderen Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossen ist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzung einer Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Übereinkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem solchen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten
a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen Antrag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht des Berufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14 dieser Vereinbarung angenommen hat, und
b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Artikel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nach Artikel 253 notifiziert hat.
(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vorzunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.
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