(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezugnahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflichtung auferlegen.
(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, so entscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor. In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen des Schiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.
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