Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seiner Mitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nach diesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schiedspanels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Erfordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehalten werden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. Die Frist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels wird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7 genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünf Tage verlängert wird.
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