(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren der anderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels.
(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfrei in die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt für Einfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.
(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegen bei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung der Wertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.
(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.
(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertragspartei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszölle zwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach dem vorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ gefasst.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise