(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in diesem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.
(2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann die Beschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemacht oder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumt hat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kann sofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so lange aufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Entscheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.
(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzung oder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung, so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Artikel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerin muss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nachdem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Aussetzung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.
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