(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um die Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schieds-panel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorübergehenden Ausgleich vor.
(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehenden Ausgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forderung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenen Frist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels gemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung über den Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einer Notifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen, der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzugeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden. Die Beschwerde-führerin kann die Aussetzung nach Ablauf von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei der Beschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Beschwerde-gegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahren ersucht.
(3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Beschwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andere WTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für ein Handelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolumen multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht.
(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Umfang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, so kann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Beschwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüngliche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aussetzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels vereinbar sein.
(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewandt werden, wenn
a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 262 gelangt sind, oder
b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben, dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder
c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgehoben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen in Einklang zu bringen.
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