(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen.
(2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung eines Schiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 können die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanels jederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in gegenseitigem Einvernehmen zu bestimmen.
(3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchen auf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder des Panels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwendung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einen Schiedsrichter aus der nach Artikel 268 auf-gestellten Liste bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-setzung „Handel“ oder dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung über den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsitzende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragsparteien vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder von dessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheid aus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268 aufgestellten Liste ist, ausgewählt.
(4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Losentscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünf Tagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nach Absatz 3 statt.
(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, an dem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß der Verfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmt hat.
(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oder umfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werden die Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Vertragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweise sofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat, aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen Personen.
(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannte Verfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Absatz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenen Schritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.
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